I. GELTUNGSBEREICH
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte
zwischen Unternehmen. Sie sind auf Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Zif. 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979 nicht
anwendbar.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Inhalt des zwischen Verkäufer und
Käufer abgeschlossenen Vertrages.
3. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von besonderen
Vertragsbedingungen sowie Änderung von Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen
verpflichten den Verkäufer nur dann, wenn er diese schriftlich zur Kenntnis genommen
hat.
4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in ihrer Rechtsverbindlichkeit auch
nicht dadurch berührt, daß einzelne ihrer Bestimmungen, aus welchen Gründen immer,
nicht wirksam sein sollten.
5. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Käufer oder Dritter, die von diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder von besonderen Vertragsbedingungen abweichen, sind für
den Verkäufer auch dann nicht verbindlich, wenn der Käufer darauf Bezug genommen
und der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen hat.
II. ANGEBOT UND ANNAHME
1. Alle Angebote und Auftragsbestätigungen haben Größenangaben in Zentimetern
bzw. Millimetern, die genaue Bezeichnung des Rohstoffes (Qualität und Sorte) und
sein Gewicht (z.B. Papier in gr/m2) zu enthalten.
2. Sofern nicht unmittelbare Lieferung bzw. Rechnungslegung erfolgt, bestätigt der
Verkäufer die Auftragsannahme schriftlich oder fernschriftlich.
III. PREISE
Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, hat der Verkäufer das Recht, bei Erhöhung von Steuern und Angaben, von Arbeits- und Transportkosten, weiters bei Preiserhöhungen von Roh- und Hilfsstoffen oder bei Valutaänderung die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen.
IV. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE
1. Die vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen,
Klischees, Filme und Druckplatten verbleiben auch dann im Eigentum des Verkäufers,
wenn hiefür vom Käufer anteilige Kosten vergütet worden sind. Auch Walzen und
Druckzylinder verbleiben im Eigentum des Verkäufers.
2. Für die Prüfung des Rechtes der Vervielfältigung und des Urheberrechtes an von ihm
beigestellten Unterlagen ist der Käufer verantwortlich. Der Käufer hat daher den
Verkäufer bei allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.
V. LIEFERUNG
1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn der Verkäufer
die Transportkosten ganz oder teilweise trägt.
2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag, an dem die vom Käufer erteilte
endgültige Druck- und Anfertigungsgenehmigung beim Verkäufer eingeht.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Verkäufer die Ware am letzten Tag der
vereínbarten Frist versendet hat.
4. Bei nachträglicher Auftragsänderung ist der Verkäufer an die ursprünglich zugesandte
oder bestätigte Lieferfrist nicht gebunden.
5. In Fällen von höherer Gewalt, der z.B. Naturkatastrophen, Maßnahmen der öffentlichen
Hand, Streiks aber auch Aussperrungen, Betriebsstörungen, sonstige Betriebsunterbrechungen;
Verkehrsschwierigkeiten, Materialverknappung zu unterstellen sind,
hat der Verkäufer die Wahl, die vereinbarte Lieferfrist angemessen zu verlängern oder
vom Vertrag zurückzutreten.
6. Falls die Ware nicht in der vereinbarten Frist geliefert wird, hat der Käufer dem
Verkäufer mittels eingeschriebenem Brief eine Frist von 14 Tagen zur Nachholung zu
setzen; erst mit Ablauf dieser Nachfrist gilt der Auftrag als storniert.
7. Aus der Nichteinhaltung von Lieferfristen können Ansprüche, gleichgültig welcher Art,
nicht abgeleitet werden.
VI. VERPACKUNG
1. Der Verkäufer haftet für ordnungsgemäße branchenübliche Verpackung.
2. Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird der Preis nach dem
Bruttogewicht berechnet, also Pack- und Einschlagpapier wie die Ware mitberechnet.
3. Besondere, nicht handelsübliche Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.
VII. TOLERANZEN
1. Gewichtsabweichungen
Abweichungen des Flächengewichtes sind vom Käufer im gleichen Umfang zu tolerieren,
wie sie nach den Lieferbedingungen der Erzeuger der verwendeten Materialien vom
Verkäufer zu tolerieren sind.
Falls die genannten LIeferbedingungen nichts anderes bestimmen, gelten folgende
Toleranzen:
a) für Papier ....................... +/– 5%
b) für Kunststoff ................ +/– 10%
2. Maßabweichungen
Nachstehende Maßabweichungen sind vom Käufer zu tolerieren:
Beutel:
a) in der Länge ......................+/– 4 mm
b) in der Breite ...................... +/– 3% für Beutelbreiten unter 80 mm
b.1) in der Breite ...................... +/– 2% für Beutelbreiten von 80 mm und mehr
3. Mengenabweichungen
a)Papier-/Kartonverpackungen:
Bei allen Anfertigungen hat der Verkäufer das Recht zur Mehr- oder Minderlieferung bis
zu 20% , bei Verkauf nach Menge (für Mengen unter 50.000 Stück) und bei Verkauf nach
Gewicht (für Gewichte unter 500 kg) bis zu 30% der bestellten Menge; dies unter voller
Inrechnungstellung der tatsächlichen Liefermenge.
b)Etiketten:
Der Käufer erklärt sich mit Übernahme und Bezahlung von Über-oder Unterlieferungen
bis zu 10% der bestellten Menge einverstanden
VIII. DRUCK
1. Der Verkäufer verwendet für den Druck branchenübliche Farben. Stellt der Käufer
besondere Ansprüche an die Farben, wie z.B. Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit,
Reibbeständigkeit usw., muß er bei Auftragserteilung ausdrücklich darauf hinweisen.
Für hohe Lichtbeständigkeit der Druckfarben hat der Verkäufer niemals Gewähr zu
leisten. Geringfügige Farbabweichungen behält sich der Verkäufer vor, sie berechtigen
den Käufer weder zur Annahmeverweigerung noch zur Preisminderung. Probeabzüge
werden dem Käufer vor Drucklegung nur vorgelegt, wenn er dies ausdrücklich
verlangt oder es der Verkäufer für erforderlich hält. Andrucke ab Maschine werden
gesondert nach Aufwand berechnet.
2. Bei Kunststofferzeugnissen hat der Verkäufer für die Haltbarkeit der Farben keine
Gewähr zu leisten, selbst wenn die Farben als licht- oder wasserbeständig bezeichnet
werden. Der Verkäufer hat ferner keine Gewähr für Wanderungen von Weichmachern,
paraffinlöslichen Farbstoffen, Bindemittel oder ähnliche Migrationserscheinungen
und für sich daraus herleitende Folgen zu leisten.
IX. MATERIAL UND AUSFÜHRUNG
Der Kaufgegenstand wird nur jenen Anforderungen gerecht, die unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden können.
X. ENTWÜRFE UND ORIGINALE
Entwürfe und Originale sowie umfangreichere Musterarbeiten werden, sofern ein Auftrag im Rahmen des gelegten Angebotes nicht erfolgt, gesondert in Rechnung gestellt. Die Muster sind Eigentum des Verkäufers und dürfen ohne seine ausdrückliche Genehmigung nicht verwendet werden. Durch die Vergütung von Kostenanteilen für Klischees, Werkzeuge, Filme usw. erwirbt der Käufer keinerlei Recht auf Herausgabe der erwähnten Gegenstände.
XI. EIGENTUMSVORBEHALT
Dem Verkäufer steht das Eigentumsrecht an den von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bzw. Einlösung von Schecks und Wechsel zu.
XII. MÄNGELANSPRÜCHE
1. Sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts besonderes bestimmt ist,
hat der Verkäufer für die gelieferten Waren Gewähr zu leisten; dies in der Weise, daß
Waren, an denen Fehler nachgewiesen werden, nach Wahl des Verkäufers verbessert
oder kostenlos durch neue Gegenstände ersetzt werden; in letzterem Falle sind die
untauglichen Waren dem Verkäufer zurückzustellen.
2. Bei der Fertigung von Papierbeuteln und ähnlichen Erzeugnissen, bei denen der Anfall
einer verhältnismäßig geringen Menge fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden
ist, ist ein Anteil fehlerhafter Ware bis zu 2% der Gesamtmenge zu tolerieren, gleichgültig
ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt.
3. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle
festzustellen.
4. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens aber eine Woche nach Eingang der Ware am
Bestimmungsort zu erheben; andernfalls ist auf sie als verspätet nicht mehr einzugehen.
5. Forderungen wegen Mängel und Schäden können nur bis zum Wert der gelieferten Ware
erhoben werden.
6. Schadenersatz für Folgeschäden ist ausnahmslos ausgeschlossen.
7. Bei vollmaschineller Beutelfertigung erfolgt automatische Zählung. Der Verkäufer ist
berechtigt, diese Zählung seiner Lieferung und Mengenberechnung zugrunde zu legen.
8. Nicht sachgemäße Lagerung schließt in jedem Fall Schadenersatz aus.
9. Produkthaftung:
Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz, BGBl. Nr. 99/1988 resultierende
Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche aus leichtem Verschulden, die aus
anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen
sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung
zur weiteren Überbindung.
XIII. ZAHLUNG
1. Zahlungen gelten als fristgerecht geleistet, wenn die Gutschriftanzeige des Geldinstitutes
innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum dem Verkäufer vorliegt.
2. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist tritt ohne Mahnung Verzug des Käufers ein.
Vorbehaltlich sonstiger Rechte kann der Verkäufer Verzugszinsen in der Höhe von 2%
über den jeweils geltenden Diskontsatz der Österrechischen Nationalbank in Rechnung
stellen.
XIV. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung
des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz seiner
Zweigniederlassung oder am Sitz bzw. Wohnort des Käufers Klage zu erheben.
2. Für die vom Käufer geschlossenen Verträge ist ausschließlich das für ihn maßgebliche
Recht anzuwenden.